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02.12.2019

Blitzlicht 12/2019

Stellt ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern unbelegte Brötchen nebst Heißgetränk zur Verfügung, führt dies – anders als bei einem vollständigen Frühstück – nicht zu einem steuerpflichtigen Sachbezug.

Wer sich auf beruflichen Reisen von seiner Ehefrau begleiten lässt, läuft Gefahr, diese Kosten nicht als Betriebsausgaben geltend machen zu können. Die Begleitung an touristisch attraktive Orte mit hohem Freizeitwert ist vielmehr Privatvergnügen.

Die Archivierung von Unterlagen kostet Geld. Unternehmer sollten daher zum Jahresende prüfen, welche Buchführungsunterlagen sie vernichten können.

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01.11.2019

Blitzlicht 11/2019

Veröffentlichungspflichtige Unternehmen sollten beachten, dass der Jahresabschluss 2018 bis zum Jahresende 2019 veröffentlicht werden muss, da ansonsten eine Mahngebühr festgesetzt wird.

Nur wenn Berufsträger persönlich an den praktischen Tätigkeiten in ausreichendem Umfang teilnehmen und ihnen den Stempel ihrer Persönlichkeit geben, ist die Beschäftigung fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte für die Freiberuflichkeit unschädlich.

Geldschenkungen zum Erwerb von Betriebsvermögen sind im Gegensatz zu direkter Übertragung von Betriebsvermögen nicht steuerbegünstigt.

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30.09.2019

Blitzlicht 10/2019

Badrenovierungskosten können nicht anteilig als Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht werden, da ein Badezimmer überwiegend privaten Wohnzwecken dient.

Der Zuordnung einer Beteiligung zum notwendigen Betriebsvermögen steht es nicht entgegen, wenn die dauerhaften und intensiven Geschäftsbeziehungen nicht unmittelbar mit der Beteiligungsgesellschaft, sondern mit einer von ihr beherrschten Gesellschaft bestehen.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass Fluggäste auch bei erheblicher Verspätung des Anschlussflugs außerhalb der Europäischen Union einen Anspruch auf Entschädigung haben können.

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02.09.2019

Blitzlicht 09/2019

Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung können nur bis 1.000 € im Monat steuerlich berücksichtigt werden. Nicht unter diese Begrenzung fallen jedoch Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände.

Ausgaben für Firmenfeiern können nur dann steuermindernd geltend gemacht werden, wenn sie beruflich veranlasst sind. Bereitet die Quantifizierung des beruflichen Teils Schwierigkeiten, ist dieser Anteil zu schätzen.

Grundstückseigentümer können von ihren Nachbarn verlangen, dass diese Äste entfernen, die in das eigene Grundstück ragen.

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